14.07.2011 Zivilprozesskosten steuerlich absetzbar

München (BFH) In München hat sich einiges getan. Ein interessanter Schritt in eine steuerzahlerfreundliche Richtung wurde vollzogen.

Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10 entschieden, dass Kosten eines Zivilprozesses unabhängig von dessen Gegenstand bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können.

Nach § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes können bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Außergewöhnliche Belastungen sind dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehende größere Aufwendungen, die über die der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands entstehenden Kosten hinausgehen.

Bisher waren zivile Prozesskosten lediglich in Ausnahmefällen steuerlich zu berücksichtigen. Hier waren existenziell bedrohliche Sachverhalte notwenig, um den Weg in die außergewöhnlichen Belastungen zu ebnen.

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