Unfallkosten können Werbungskosten sein

Aufgrund von Schnee, Eis und Eisregen erleiden viele Arbeitnehmer in diesen Tagen mit ihrem Pkw selbstverschuldete Verkehrsunfälle. Die Kosten eines Unfalls können beim Finanzamt steuerlich geltend gemacht werden, wenn sie auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, während einer Auswärtstätigkeit oder einer anderen betrieblichen Fahrt entstanden sind.Weiterlesen

Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale ab 2013

Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale rückwirkend ab 1.1.2013 angehoben

Berlin (sw) Die Länder haben am 1.3.2013 einem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamts- stärkungsgesetz) zugestimmt. Das Gesetz soll die steuerlichen Vorschriften handhabbarer machen und den Vereinen bereits dieses Jahr eine höhere zeitliche Flexibilität bei der Verwendung ihrer Mittel gewähren. Zusätzlich werden die seit Jahren unveränderten Pauschalen rückwirkend ab 1.1.2013 maßvoll angehoben.

Das Gesetz sieht u.a. folgende Regelungen vor:

Die sogenannte „Übungsleiterpauschale“ nach § 3 Nummer 26 Einkommensteuergesetz wird von 2.100 Euro auf 2.400 Euro angehoben und die sogenannte „Ehrenamtspauschale“ nach § 3 Nummer 26a Einkommensteuergesetz von 500 Euro auf 720 Euro. Ehrenamtlich engagierte Bürgerinnen und Bürger sollen damit zukünftig jährlich bis zu 2.400 Euro bzw. 720 Euro erhalten können, ohne dass diese Einnahmen steuer- oder sozialversicherungspflichtig sind.

Übungsleitertätigkeiten sind nebenberufliche Tätigkeiten für eine gemeinnützige Organisation oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts beispielsweise als Ausbildungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare Tätigkeiten sowie künstlerische Tätigkeiten, die Pflege behinderter, kranker oder alter Menschen, gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Tätigkeiten.

Die „Ehrenamtspauschale“ kann für jede Art von Tätigkeit für gemeinnützige Vereine, kirchliche oder öffentliche Einrichtungen in Anspruch genommen werden, zum Beispiel für eine Tätigkeit als Vereinsvorstand, Schatzmeister, Platzwart, Gerätewart, Reinigungsdienst oder Fahrdienst von Eltern zu Auswärtsspielen von Kindern.

Über den Lohnsteuerhilfeverein

Einkommensteuererklärung, Lohnsteuerjahresausgleich erledigt!Als Lohnsteuerhilfeverein sind wir einer der Ersten nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) behördlich anerkannt und arbeiten seit fast 40 Jahren im Bereich der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer und Rentner. Mit unseren Beratungsstellen in allen Bundesländern, sind wir einer der großen Lohnsteuerhilfevereine Deutschlands im Bereich der Lohnsteuerhilfe.

Unser Lohnsteuerhilfeverein betreut jährlich ca. 100.000 Mitglieder in allen Bereichen unserer Beratungsbefugnis fachlich kompetent und zuverlässig, z. B. bei der Riester-Planung, Einkommensteuererklärung oder dem Lohnsteuerjahresausgleich.

Der Lohnsteuerhilfeverein HILO e.V. ist im Vereinsregister des Amtsgerichts München unter der Nummer VR 7859 eingetragen. Der Lohnsteuerhilfeverein ist beim Bayrischen Landesamt für Steuern im Verzeichnis der Vereine für Lohnsteuerhilfe registriert. Zur nachhaltigen Vertretung und Qualitätssicherung sind wir Mitglieder im BDL – Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. und ZVL – Zertifizierungsverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V..

Lohnsteuerhilfeverein, Interessenvertretung für Mitglieder

Die Interessen der Mitglieder im Lohnsteuerhilfeverein werden nicht nur vor den einschlägigen Behörden, sondern auch beim Gesetzgeber vertreten und finden sich darüber hinaus in hohem Maße in der Öffentlichkeitsarbeit wieder. Durch unsere Mitgliedschaft im Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. nehmen wir Einfluss auf zukünftige Entwicklungen in der Besteuerung der Arbeitnehmer.

Lohnsteuerhilfeverein 900x in DeutschlanndFür unsere Mitglieder im Lohnsteuerhilfeverein erstellen wir nicht nur die jährliche Einkommensteuererklärung oder den Lohnsteuerjahresausgleich im Rahmen der Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine, sondern informieren auch vorweg über das zu erwartende Ergebnis im Rahmen der Einkommensteuererklärung bzw. des Lohnsteuerjahresausgleichs.

Unser Lohnsteuerhilfeverein steht Ihnen mit dem gesamten Beratungspotenzial ganzjährig kostenlos zur Verfügung. Sie zahlen nur einen nach sozialen Gesichtspunkten gestaffelten Beitrag als Mitglied im Lohnsteuerhilfeverein. Insofern erhalten Sie in unserem Lohnsteuerhilfeverein, und das ist das besondere an einem Lohnsteuerhilfeverein, ganzjährig eine Beratung bei Fragen zur Einkommensteuererklärung bzw. zum Lohnsteuerjahresausgleich, Beratungsbefugnis vorausgesetzt.

Lohnsteuerhilfe Hamburg

Die Beratungsstellen des Lohnsteuerhilfeverein HILO e.V. im Raum Hamburg finden Sie in 21029 Hamburg Bergedorf, 22179 Hamburg Bramfeld, 20251 Hamburg Eppendorf, 22143 Hamburg Rahlstedt, 22457 Hamburg Schnelsen und 22309 Hamburg Steilshoop.

Lohnsteuerhilfe Schleswig-Holstein

Die Beratungsstellen des Lohnsteuerhilfeverein HILO e.V. im Raum Schleswig-Holstein finden Sie in 24239 Achterwehr, 22949 Ammersbek, 24576 Bad Bramstedt, 25469 Halstenbek, 25436 Heidgraben, 24576 Hitzhusen, 25368 Kiebitzreihe, 24802 Kleinvollstedt, 23558 Lübeck, 23923 Lüdersdorf, 25866 Mildstedt, 24537 Neumünster, 23758 Oldenburg , 21493 Schwarzenbek und 24641 Stuvenborn.

Entwicklung: Der Lohnsteuerhilfeverein in Deutschland

Der erste Lohnsteuerhilfeverein wurde bereits Anfang der 60er Jahre gegründet. Lohnsteuerhilfevereine wurden als Steuerberatungsinstitution 1964 gesetzlich verankert.

Die Änderungen der tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Arbeitnehmer in der Vergangenheit sowie ein ständig komplizierter werdendes Steuerrecht erforderten eine neue Form der steuerlichen Beratung für Arbeitnehmer bereits bei mittlerem Einkommen. Herkömmliche Beratungseinrichtungen konnten diese Bedürfnisse schon damals nicht erfüllen. Auch finanzielle Gründe und die – insbesondere bei Arbeitnehmern – bestehende „Hemmschwelle“, die Dienste eines Steuerberaters in Anspruch zu nehmen, führten in diesen Jahren dazu, dass häufig auf steuerliche Beratung an sich verzichtet wurde.

Was viele gar nicht wissen, es gibt sehr viele Lohnsteuerhilfevereine unterschiedlichster Größe und regionaler Ausrichtung. Es gibt Lohnsteuerhilfevereine die nur in einem Ort und aus einer Beratungsstelle bestehen bis hin zu Lohnsteuerhilfevereinen, die bundesweit über 2.000 Beratungsstellen unterhalten.

Die Lohnsteuerhilfevereine sind in zwei Verbänden organisiert. Die Verbände, beide mit Sitz in Berlin, sind der BDL Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V., gegründet im Jahr 1973, und der NVL Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V., gegründet im Jahr 1993.

In den beiden Verbänden sind fast 300 Lohnsteuerhilfevereine organisiert, die bundesweit mehr als 2,8 Millionen Mitglieder betreuen. Auf den folgenden Seiten stellen wir Ihnen die Beratungsstellen unseres Lohnsteuerhilfevereins vor.

Unsere Leistungen

Wir vertreten die Interessen unserer Mitglieder…

  • bei Finanzamt und Familienkasse;
  • bei Finanzgerichten;
  • beim Gesetzgeber und bei der Öffentlichkeitsarbeit;

und zwar

  • allgemein bei der Beratung und steuersparenden Planung in Steuersachen nach § 4 Nr. 11 StBerG;
  • bei der Einkommensteuererklärung, wenn sie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder Alterseinkünfte oder Unterhaltsleistungen erzielen, auch wenn sie daneben Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung oder Spekulationsgeschäften (privaten Veräußerungsgeschäften) erzielen, beraten wir, sofern die Einnahmen daraus insgesamt 18.000 Euro, bei zusammenveranlagten Ehegatten 36.000 Euro nicht übersteigen; auch bei Einnahmen gem. § 3 Nr. 12, Nr. 26, Nr. 26a EStG (Übungsleiter, Ehrenämter), sofern diese in vollem Umfang steuerfrei sind
  • beim Antrag auf Lohnsteuerermäßigung;
  • beim Kindergeld nach Abschnitt X EStG;
  • beim Antrag auf Einkommensteuerveranlagung (Lohnsteuerjahresausgleich);
  • bei der steuerlichen Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge (Riester-Rente) nach dem AVmG;
  • bei der Eigenheimzulage (Grundförderung, Baukindergeld, Ökozulage);
  • bei der Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten sowie den damit zusammenhängenden Arbeitgeberaufgaben;
  • bei der Rentenbesteuerung (Alterseinkünftegesetz);
  • bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen sowie den damit zusammenhängenden Arbeitgeberaufgaben;
  • bei Dienstleistungen im Haushalt/an Haus oder Wohnung (private Reparatur- und Modernisierungsarbeiten);
  • bei der Steuerfreistellung von Zinseinnahmen oder Anrechnung von Kapitalertragsteuer und Körperschaftsteuer (Zinsabschlagsteuern);
  • bei der Arbeitnehmersparzulage und Beantragung der Wohnungsbauprämie.

Wir errechnen Ihren voraussichtlichen Anspruch auf Steuererstattung, Kindergeld, Eigenheimzulage, Riesterzulage, Arbeitnehmersparzulage, Wohnungsbauprämie, erstellen Anträge und Erklärungen, überprüfen eingehende Bescheide für Sie und führen den gesamten Schriftwechsel, ggf. Rechtsbehelfe und Finanzrechtsstreite.

…und das alles ganzjährig und für einen Mitgliedsbeitrag!
(zzgl. einer einmaligen Aufnahmegebühr bei Neueintritt)

Mitgliedsbeiträge

Als Lohnsteuerhilfeverein gilt für uns das Steuerberatungsgesetz, wir sind eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern, unser Vereinszweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, Mitglieder helfen Mitgliedern.

Sie müssen also Mitglied des Vereins werden, was durch Unterschrift ggf. beider Ehegatten unter eine Beitrittserklärung in einer unserer Beratungsstellen geschieht.

Die Mitgliedschaft ist natürlich auch ohne Angabe von Gründen kündbar, und zwar jährlich zum Ende des Jahres mit einer Frist von drei Monaten; Ihre schriftliche Kündigung (Austrittserklärung) muss also spätestens am 30. September bei uns eingehen, um zum 31. Dezember wirksam zu werden.

Ihr Vorteil: Unsere Leistungen sind im Rahmen der Mitgliedschaft unentgeltlich, d.h. Sie zahlen nicht für jede einzelne Leistung eine Gebühr. Sie zahlen lediglich den Jahresbeitrag sowie anlässlich des Beitritts eine einmalige Aufnahmegebühr und haben dann uneingeschränkt Anspruch auf sämtliche Beratungsleistungen unseres Vereins in ihren Steuersachen.

Der Jahresbeitrag ist sozial gestaffelt und von der Höhe Ihrer gesamten Bruttojahreseinnahmen abhängig. Geringverdiener zahlen dadurch nur einen geringeren Beitrag: Dieser beträgt ab 1.1.2017 jährlich 55 Euro inkl. 19% MWSt.*, das sind 4,58 Euro pro Monat. Der Höchstbetrag (bei einem Jahresbrutto von 170.000 Euro und darüber) beträgt 335,29 Euro zzgl. 63,71 Euro MWSt.*, zusammen 399 Euro. Bei Neubeitritt kommt eine einmalige Aufnahmegebühr von 20,00 Euro inkl. MWSt.* hinzu. Azubis, deren Eltern Mitglied sind, zahlen erst mal nur die Aufnahmegebühr.

Beitragsstaffel:

(gültig ab 01.01.2017)

Die Höhe des Mitgliedsbeitrags bemisst sich nach der Summe der jüngsten bis zur Fälligkeit der Beitragsschuld bekannten steuerpflichtigen und steuerfreien Einnahmen des Mitglieds. Bei Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern, bei denen die Zusammenveranlagung möglich ist, werden die Einnahmen beider Mitglieder zusammengerechnet. Einzubeziehen sind die steuerfreien Einnahmen des § 3 EStG und alle im Rahmen des § 32 b EStG zu erfassenden Leistungen.

Auszubildende, von denen mindestens ein Elternteil schon zahlendes Mitglied ist, bezahlen im Beitrittsjahr nur die Aufnahmegebühr, bleiben aber bei ansonsten vollwertiger Mitgliedschaft bis zum Abschluss ihrer Ausbildung beitragsfrei, sofern die eigenen Einnahmen die Grenzen der Beitragsstufe 1 nicht übersteigen.

Jahreseinnahmen

Jahresbeitrag

von €

bis €

netto €

19% MwSt.*

zusammen €

1

  10.000 €

  46,22 €

  8,78 €

  55,00 €

2

  10.001 €

  18.000 €

  63,03 €

11,97 €

  75,00 €

3

  18.001 €

  25.500 €

  75,63 €

14,37 €

  90,00 €

4

  25.501 €

  33.000 €

  92,44 €

17,56 €

110,00 €

5

  33.001 €

  40.500 €

109,24 €

20,76 €

130,00 €

6

  40.501 €

  48.000 €

126,05 €

23,95 €

150,00 €

7

  48.001 €

  56.000 €

142,86 €

27,14 €

170,00 €

8

  56.001 €

  64.000 €

163,87 €

31,13 €

195,00 €

9

  64.001 €

  77.000 €

180,67 €

34,33 €

215,00 €

10

  77.001 €

  90.000 €

205,88 €

39,12 €

245,00 €

11

  90.001 €

105.000 €

226,89 €

43,11 €

270,00 €

12

105.001 €

120.000 €

247,90 €

47,10 €

295,00 €

13

120.001 €

140.000 €

277,31 €

52,69 €

330,00 €

14

140.001 €

170.000 €

306,72 €

58,28 €

365,00 €

über

170.000 €

335,29 €

63,71 €

399,00 €

Im Jahr des Vereinsbeitritts wird zusätzlich eine einmalige Aufnahmegebühr von 16,81 Euro zzgl. 19% MWSt.*  3,19 Euro, zusammen 20 Euro erhoben. Bei einer Änderung des derzeit geltenden Mehrwertsteuersatzes von 19% ändern sich die vorstehenden Gesamtbeträge entsprechend.

München, im Oktober 2016   Der Vorstand

*Für das Beitragsjahr 2020 gilt eine Umsatzsteuer von 16%. Wir erheben die Bruttobeiträge unverändert und führen zum Jahresende eine entsprechende Erstattung durch.

Selbständiger Beratungsstellenleiter (m/w) Lohnsteuerhilfe

Steuerprofis gesucht

Helfen Sie mit Rat und Tat Menschen bei ihrer Steuererklärung! Sie haben mindestens drei Jahre Berufserfahrung auf dem Gebiet der Steuern in einem dieser Berufe.

pfeilSteuerfachwirt/in
pfeilSteuerfachassistent/-in
pfeilSteuerfachangestellte/-r
pfeilSteuersachbearbeiter/-in
pfeilFinanzbeamte/-r
pfeilkaufmännische/-r Angestellte/-r
pfeilBuchführungshelfer/-in
pfeilBilanzbuchhalter/-in

Gemeinsam zum Erfolg!

Wir bieten Ihnen eine selbständige Tätigkeit als Beratungsstellenleiter/in im Bereich der Lohnsteuerhilfe bei fairen Vertragsbedingungen, neben- oder hauptberuflich, bei freier Zeiteinteilung, überdurchschnittliche Vergütung, kostenloser professioneller Steuersoftware mit ELSTER-Modul, steuerfachlichen Problemlösungen, einen Ansprechpartner in Ihrer Nähe, qualifizierte Fortbildung sowie Werbematerialien.

Wir suchen zur Verstärkung des Lohnsteuerhilfeverein HILO e.V. selbständige Beratungsstellenleiter (m/w) mit einer kaufmänischen Ausbildung und einer Berufserfahrung steuerlicher Art (z.B. Steuerkanzlei, Finanzverwaltung, Steuersachbearbeiter, Lohnsteuerhilfe u. dgl.), in einem Umfang von 16 Wochenstunden über einem Zeitraum von mindestens 3 Jahren.

Voraussetzung an den/die Beratungsstellenleiter/in:

An den Leiter einer Lohnsteuerhilfe-Beratungsstelle werden gesetzlich festgelegte Anforderungen gestellt. Eine Beratungsstelle leiten können daher, neben den zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen wie Steuerberater oder Rechtsanwälte, nur die folgenden Personen:

1. Fachgehilfen in steuer- und wirtschaftsberatenden Berufen;

2. Kaufmannsgesellen und Personen mit gleichwertiger Vorbildung, wenn sie nach Abschluss der Ausbildung drei Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern hauptberuflich praktisch tätig gewesen sind;

3. Kaufmannsgesellen und Personen mit gleichwertiger Vorbildung, wenn sie nach Abschluss der Ausbildung drei Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern hauptberuflich praktisch tätig gewesen sind.

Halbtagstätigkeiten können entsprechend angerechnet werden.

Lohnsteuerhilfeverein HILO e.V.
Direktion 06

Dirk Pohlmann
Oldenfelder Straße 26
22143 Hamburg

Telefon: (040) 66 85 87 80
E-Mail: info@hilo-hamburg.de

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    Lohnsteuerhilfeverein HILO e.V.
    Hauptverwaltung

    Bodenseestraße 29
    81241 München
    Telefon (089) 889 498 400

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