Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit den Urteilen vom 09.02.2012 (Az.: VI R 42/11, VI R 44/10) entschieden, dass Fahrten zwischen der Wohnung und einer vollzeitig besuchten Bildungseinrichtung steuerlich nicht wie Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sondern wie Dienstreisen zu behandeln sind.
Bislang wurden Bildungseinrichtungen (z. B. Universitäten oder Fachhochschulen) als regelmäßige Arbeitsstätte angesehen, wenn diese über einen längeren Zeitraum zum Zwecke eines Vollzeitunterrichts aufgesucht wurden. Das bedeutete konkret, die Fahrtkosten konnten wie bei Arbeitnehmern als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit 0,30 Euro je Entfernungskilometer als Werbungskosten geltend gemacht werden und zwar unabhängig davon, welches Verkehrsmittel benutzt wurde.
Da der BFH die Bildungseinrichtung nicht mehr als „regelmäßige Arbeitsstätte“ qualifiziert, können die Betroffenen diese Fahrten nach den Grundsätzen einer beruflichen Auswärtstätigkeit geltend machen. Das heißt bei Fahrten mit dem eigenen PKW können nun 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer angesetzt werden.
Erich Nöll, Geschäftsführer des BDL, weist darauf hin, dass von dieser neuen Rechtsprechung die Pkw-Nutzer profitieren. Für Nutzer von öffentlichen Verkehrsmitteln könnte es anders aussehen, denn es können nur noch die tatsächlich nachgewiesenen Aufwendungen in Ansatz gebracht werden. Das bedeutet, Fahrkarten und sonstige Belege für tatsächlich entstandenen Fahrtaufwand sollten aufgehoben und müssen dem Finanzamt ggf. bei der Steuererklärung vorgelegt werden.
24.04.2012 Quelle: BDL-Online.de